ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand 1. Januar 2019
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, liefert
Louis Poulsen Germany GmbH
c/o Mindspace Germany GmbH
Grünstraße 15
40212 Düsseldorf
(nachfolgend LP)
alle Waren an den Käufer ausschließlich zu den folgenden Bedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1. Angebot, Auftrag und Angebotsannahme
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 90 Tage nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann durch Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
2. Leistungen der LP
Die Leistungen der LP gehen aus der Auftragsbestätigung hervor und umfassen nur die darin angegebenen Teile, Produkte und Leistungen. Spezifikationen/Informationen von Broschüren und anderen öffentli-
chen Unterlagen sind für LP nur dann verbindlich, wenn diese ein Teil des Vertrages zwischen LP und dem Käufer sind.
3. Preisfestlegung
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis zuzüglich indirekter Abgaben (USt., Zoll, u.a.m.)
Die in der Auftragsbestätigung angegeben Preise ergeben sich auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Preise, insbesondere Wechselkurse sowie Zoll und Abgaben. Bei Änderung der oben genannten Preisfaktoren oder bei Erhebung von neuen Abgaben behält LP sich das Recht vor, bei der Rechnungsstellung die in der Auftragsbestätigung angegeben Preise anzupassen.
Frachtkosten für unsere Produkte, ausgenommen Masten, betragen 4% vom Nettowarenwert, jedoch mind. 40€, frachtkostenfrei ab 1.600€ Nettowarenwert.
Für Masten gelten innerhalb von Deutschland und Österreich die folgenden Frachtpreise:
Die Preise für die hier angebotenen Maste verstehen sich ab Werk:
95€/St. bei Abnahme von 1 Stück
55€/St. bei Abnahme von 2-3 Stück
38€/St. bei Abnahme von 4-7 Stück
25€/St. bei Abnahme von 8-15 Stück
>15 St. auf Anfrage
4. Zahlungsbedingungen
Bei Änderung des Auftrages durch den Käufer oder beim Lieferverzug von Waren und/oder Arbeitsleistungen, die vom Käufer oder vom einem durch den Käufer bestellten Dritten zu leisten sind, ist LP dazu berechtigt, den vereinbarten Preis um die entstandenen Kosten zu erhöhen.
Die Zahlungsfrist beträgt acht Tage netto beginnend ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, es sei denn, eine andere Frist ist in der Auftragsbestätigung/im Vertrag angegeben. Darüber hinaus kann LP, wenn sie es für erforderlich hält, eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung vor der Lieferung fordern.
Wenn der Käufer die Zahlungsfrist nicht einhält, ist LP dazu berechtigt, den fälligen Betrag während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, dass LPs Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist LP nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann LP den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Unterlässt es der Käufer, die Waren zur vereinbarten Lieferzeit zu empfangen/abzuholen, hat die Zahlung dessen ungeachtet zu erfolgen, als wenn die Lieferung stattgefunden hat.
5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) mit der LP behält LP sich das Eigentum an den von ihr verkauften und gelieferten Waren vor.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat LP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter auf die der LP gehörenden Waren erfolgen.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist LP berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.
Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; LP ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf LP diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Produkte zu deren vollem Wert, wobei LP als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt LP Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Produktes entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils der LP gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diese ab. LP nimmt die Abtretung an.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben LP ermächtigt. LP verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen LP gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel ihrer Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann LP verlangen, dass der Kunde der LP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der LP um mehr als 10 %, wird LP auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
6. Lieferung
Die Lieferung erfolgt EX WORKS (ab Fabrik), vgl. im Übrigen INCOTERM’s 2017. Die Lieferung hat stattgefunden, wenn die Waren dem Käufer zur Verfügung gestellt worden sind, bereit für das Beladen des vom Käufer gewählten Verkehrsmittels.
Wenn LP im Namen des Käufers den Transport arrangieren soll, erfolgt er zu Kosten des Käufers und der in Ziffer 3 angegebene Preis ist in dem Fall zuzüglich von Transportkosten sowie einer Transportgebühr.
7. Lieferzeit
Die Lieferung erfolgt gemäß der Angabe in der Auftragsbestätigung; wenn in der Auftragsbestätigung keine Lieferzeit angegeben ist, erfolgt die Lieferung so bald wie möglich.
LP kann in den folgenden Fällen eine Verschiebung der Lieferzeit fordern:
a) bei Änderung des Auftrags durch den Käufer;
b) bei Verspätung der Lieferungen oder Leistungen, die der Käufer selber leistet oder durch Dritten ausführen lässt;
c) bei höherer Gewalt (Ziffer 13).
Unterlässt es der Käufer nach Ablauf der Lieferzeit die Waren zu empfangen oder für den Transport der Waren zu sorgen, ist LP dazu berechtigt, die Waren auf Kosten des Käufers einzulagern und zu versichern.
Wenn der Käufer es trotz gesetzter Nachfrist unterlässt, die Waren abzuholen/abzunehmen, ist LP, auch wenn die Waren speziell für den Käufer hergestellt worden sind, dazu berechtigt, die Waren bestmöglich auf Kosten des Käufers zu verkaufen, und Schadenersatz für einen eventuellen Verlust zu fordern.
8. Lieferverzug
a) Standard-Produkte:
Standard-Produkte sind Produkte ausschl. Ersatzteile, die aus der jeweiligen Preisliste hervorgehen.
Ist die Lieferung um mehr als 21 Tage verspätet und ist LP gemäß Ziffer 7 bzw. Ziffer 13 nicht berechtigt die Lieferzeit zu verschieben, ist der Käufer dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferverzug ein wesentlicher Nachteil für ihn ist.
Wenn der Verzug allein einen Teil der Lieferung betrifft, kann der Rücktritt allein für diesen Teil durchgeführt werden.
b) Nicht-Standard-Produkte:
Für alle anderen Produkte einschl. Ersatzteile gilt, dass ein Rücktritt vom Vertrag allein dann erfolgen kann, wenn der Lieferverzug bedeutet, dass der Kaufzweck des Käufers wesentlich verfehlt wird.
Für sowohl Punkt a) als auch Punkt b) gilt, dass der Käufer zum Schadenersatz berechtigt ist, wenn die Verspätung auf Fehler/Unterlassungen von LP zurückzuführen ist, und der Käufer beweisen kann, dass er auf Grund des Lieferverzugs einen Verlust erlitten hat. Der Schadenersatz kann aber nicht mehr als 20 % des Rechnungsbetrages betreffend die verspätete Lieferung betragen.
Der Schadenersatzanspruch ist vom Käufer innerhalb von zwei Wochen nach der vereinbarten Lieferzeit schriftlich einzureichen.
Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, verliert der Käufer das Recht auf Schadenersatz.
9. Mängelansprüche des Käufers
a) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzli-
chen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
b) Grundlage der Mängelhaftung LPs ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Als Mängel gelten nicht:
1) Teile, die infolge Verschleiß zu ersetzen sind, hierunter auswechselbare Lichtquellen, Batterien u.a.m.;
2) materialverändernde oder korrodierende Einflüsse verursachte Verfärbung, Farbänderung und Verblassen, hierunter besonders Sonnenlicht, Regen, salzhaltige Einflüsse;
3) unbedeutende Schönheitsfehler, wo der Mangel das Aussehen des Produkts bei dem Verwendungszweck nicht nennenswert beeinflusst;
4) ein unvermeidliches und/oder voraussichtliches Altern der Leistungsfähigkeit und des Aussehens des Produkts (z.B. Kunststoffteile, die in Zusammenhang mit dem natürlichen Altern verfärbt oder zerbrechlich werden) sowie allgemeine Toleranzen der Leistungsfähigkeit;
5) Mängel und Fehler, die auf Grund von fehlender Einhaltung der Grenzwerte für Temperatur und Spannung entstehen;
6) mechanische Einwirkung oder Belastung, die nicht in Übereinstimmung mit der Beschreibung des Produktes und der beabsichtigten Verwendung ist;
7) natürliche Variationen in den verwendeten Materialien oder
8) fehlerhafte Aufbewahrung, Installation oder Montage, fehlende oder ungenügende Wartung oder fehlerhafte Handhabung des Produktes im Übrigen durch den Käufer, hierunter die Verarbeitung;
9) Fehler und Mängel an den elektronischen Einheiten, die innerhalb der üblich anerkannten Fehlerquote (0,2 % je 1.000 Betriebsstunden) liegen, es sei denn eine andere Fehlerquote ist in den Spezifikationen angegeben;
10) Lichtreduktion bei LED Modulen/LED Produkten von bis zu 0,4 %/1.000 Brennstunden, es sei denn Lichtreduktionswerte von mehr als 0,4 %/1.000 Brennstunden in den Spezifikationen angegeben sind;
11) Farbwechsel im Licht von einem LED-Produkt. Auf Grund der technischen Entwicklung und auf Grund der normalen Reduktion der Lichtausbeute, die der Verwendung der LED-Produkte folgen, können nachfolgende Lieferungen von LED-Modulen/LED-Produkten eine Lichtstrahlung haben, die von dem ursprünglichem LED-Modul/LED-Produkt abweicht.
c) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht § 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
d) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist LP hierüber unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist LPs Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
e) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann LP zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. LPs Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
f) LP ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
g) Der Käufer hat LP die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer LP die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
h) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt LP, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann LP vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
i) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von LP Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist LP unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn LP berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
j) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
k) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Die Gewährleistung der LP erlischt zwei Jahre nachdem die Lieferung stattgefunden hat. LP leistet unter gewissen Bedingungen eine fünfjährige Gewährleistung gegenüber dem Endverbraucher für Beleuchtungskörper bezeichnet Louis Poulsen. Die Gewährleistungsbedingungen können auf der Webseite von LP eingesehen werden unter: Garantie.
10. Sonstige
1) Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet LP bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2) Auf Schadensersatz haftet LP – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LP vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist LPs jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden LP nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit LP einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn LP die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
11. Stornierung von Aufträgen
Der Käufer kann einen Auftrag über bestellte, aber noch nicht gelieferte Waren stornieren, wenn der Käufer LP hinsichtlich schon entstandener Kosten in Verbindung mit dem Auftrag, hierunter insbesondere aber nicht hierauf begrenzt Kosten für die Auftragsbearbeitung, Materialien, Lohn usw., schadlos hält.
12. Rücksendungen
a) Standard-Produkte:
Die Rücksendung von Waren, hierunter Abholung/Lieferung erfolgt nach vorheriger Zustimmung durch und Vereinbarung mit LP. Die Waren können innerhalb von 30 Tagen nach Lieferdatum zurückgesandt werden. Zur Deckung der Bearbeitung der zurückgesandten Waren wird eine Gebühr von zurzeit 25 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises berechnet.
LP erstellt einen Rückauftrag und sendet eine Rückauftragsbestätigung, der die zurückgesandten Waren beizufügen ist.
Die Rücksendung und die Gutschrift stehen unter der Bedingung, dass die Waren bei LP gekauft worden, unbeschädigt und in originaler Verpackung sind. Waren, die beschädigt sind oder bei denen die Verpackung angebrochen ist, werden nicht gutgeschrieben, es sei denn, dass es möglich ist, die Ware für Wiederverkauf z.B. durch eine Neuverpackung, eine technische Prüfung o.ä. klarzumachen. Die Kosten hierfür werden bei der Gutschreibung der Ware abgezogen.
b) Nicht-Standard-Produkte
Die Rücksendung von Nicht-Standard-Produkten wie in Ziffer 8
beschrieben, ist nicht möglich.
c) Ersatzteile
Die Rücksendung von Ersatzteilen ist nicht möglich.
13. Höhere Gewalt
Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung der sie betreffenden Verpflichtungen gemäß Vertrag abzubrechen, wenn die Erfüllung auf Grund von höherer Gewalt verhindert oder unangemessen erschwert wird. Hierunter sind folgende Ereignisse zu verstehen:
Arbeitskonflikte, einschl. örtlicher Konflikte, sowohl gesetzliche als auch gesetzwidrige, Streiks, Feuer, Krieg, umfassende militärische Mobilisierung, Aufruhr, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen mit Bezug auf Triebkraft, Währungs- und Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturerscheinungen, Terror oder andere Ereignisse, die nicht in der Gewalt der Parteien stehen, sowie Mängel an oder Verspätung von Lieferungen von Sublieferanten, die auf die obigen Ereignisse zurückzuführen sind.
Die Partei, die sich auf ein Ereignis höherer Gewalt beruft, hat der anderen Partei dies schriftlich mitzuteilen.
Ungeachtet dessen, was sich im Übrigen aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen folgt, ist jede Partei berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erfüllung des Vertrags gemäß dieser Ziffer 13 für mehr als 24 Wochen unterbrochen wird.
14. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte
Aufkleber/Namenszüge u.a.m., die auf Produkte von LP aufgetragen sind, dürfen nicht entfernt oder geändert werden.
Sollten Dritte gegenüber dem Käufer geltend machen, dass die Waren gegen Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte verstoßen und sollte der Verstoß nicht durch den Käufer verursacht worden sein, hat LP den Käufer unter den folgenden Bedingungen schadlos zu halten:
Der Käufer informiert LP sofort über den gegen ihn geltend gemachten Anspruch und LP tritt in jeder Hinsicht in die Rechtsstellung des Käufers bzw. stellt den Käufer vollständig von der Inanspruchnahme Dritter frei. LP übernimmt die Sachbearbeitung vollumfänglich eigenverantwortlich. Der Käufer ist somit nicht berechtigt, im Verfahren tätig zu sein. Ein eventueller Versicherungsschutz, der dem Käufer zusteht, ist LP gutzuschreiben, die auch eventuelle auferlegte Kosten zu tragen hat.
Der Käufer hat während des Verfahrens LP bestmöglich zur Seite zu stehen und an einer Schadensbegrenzung soweit wie möglich mitzuwirken.
15. Folgeschaden
Wenn nichts anderes aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aus dem Vertrag im Übrigen hervorgeht, haftet keine Partei der anderen gegenüber für Betriebsausfall, entgangenen Gewinn oder Nutzwert, entgangene Geschäftsmöglichkeiten oder andere
Folgeschäden oder indirekte Verluste.
16. Anzuwendendes Recht und Gerichtstand
1) Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen LP und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten LPs Geschäftssitz in Düsseldorf. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. LP sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Bedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.