Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, liefert
Louis Poulsen Switzerland AG (UID-Register Nr. CHE-106.666.729) Töpferstrasse 5 CH-6004 Luzern (nachfolgend LP)
alle Waren an den Käufer ausschließlich zu den folgenden Bedingungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als LP ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Solche Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform (schriftlicher Vertrag oder schriftliche Bestätigung von LP).
1. Angebot, Auftrag und Angebotsannahme
Angebote von LP erfolgen freibleibend und unverbindlich. Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist LP berechtigt, ein Vertragsangebot innerhalb von 90 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann durch Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
2. Leistungen der LP
Die Leistungen von LP gehen aus der Auftragsbestätigung hervor und umfassen nur die darin angegebenen Teile, Produkte und Leistungen. Spezifikationen/Informationen von Broschüren und anderen öffentlichen Unterlagen sind für LP nur dann verbindlich, wenn diese ein Teil des Vertrages zwischen LP und dem Käufer sind.
3. Preisfestlegung
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis zuzüglich indirekter Abgaben (MWST, vorgezogene Recycling-Gebühren [vRG], Zoll, etc.).
Die in der Auftragsbestätigung angegeben Preise ergeben sich auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Preisfaktoren, insbesondere Wechselkurse sowie Zoll und Abgaben. Bei Änderung der oben genannten Preisfaktoren oder bei Erhebung von neuen Abgaben behält LP sich das Recht vor, bei der Rechnungsstellung die in der Auftragsbestätigung angegeben Preise anzupassen.
Bei Änderung des Auftrages durch den Käufer oder beim Lieferverzug von Waren und/oder Arbeitsleistungen, die vom Käufer oder von einem durch den Käufer bestellten Dritten zu leisten sind, ist LP dazu berechtigt, den vereinbarten Preis um die entstandenen Kosten zu erhöhen.
Der Frachtkostenzuschlag, ausgenommen bei Masten, beträgt 4% vom Nettowarenwert, jedoch mind. 45.00 CHF, frachtkostenfrei ab 1‘800.00 CHF Nettowarenwert.
Die Frachtkosten für Masten werden nach Aufwand berechnet.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfrist beträgt acht Tage netto beginnend ab Rechnungsstellung (=Verfalltagsabrede i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR), es sei denn, eine andere Frist ist in der Auftragsbestätigung/im Vertrag angegeben. Darüber hinaus kann LP, wenn sie es für erforderlich hält, eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung vor der Lieferung fordern.
Wenn der Käufer die Zahlungsfrist nicht einhält, ist LP berechtigt, ohne vorgängige Mahnung auf den fälligen Betrag ab dem 1. Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist einen Verzugszins von 5% zu erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Dem Käufer stehen Verrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Erscheint der Kaufpreisanspruch aufgrund mangelnder Zahlungsfähigkeit des Käufers als gefährdet (z.B. Eröffnung eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens, Bestehen von Verlustscheinen oder diverser Betreibungen), ist LP berechtigt, die Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises mit einer Zahlungsfrist von 8 Tagen zu verlangen. Erfolgt diese Zahlung nicht fristgerecht, kann LP nach ihrer Wahl am Vertrag festhalten und ihre Leistungen bis zur Vertragserfüllung durch den Käufer zurückbehalten oder aber ohne weitere Fristansetzung vom Vertrag zurückzutreten.
Unterlässt es der Käufer, die Waren zur vereinbarten Lieferzeit zu empfangen/abzuholen, hat die Zahlung dessen ungeachtet zu erfolgen, als wenn die Lieferung stattgefunden hat.
5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit LP verbleibt das Eigentum an den dem Käufer verkauften und gelieferten Waren vollumfänglich bei LP. LP ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz/Sitz des Käufers ins Eigentumsregister eintragen zu lassen. Der Eigentumsvorbehalt bewirkt, dass LP bei Zahlungsverzug des Käufers die Waren als ihr Eigentum vom Käufer oder von Dritten herausverlangen kann.
6. Lieferung
Die Lieferung erfolgt EX WORKS (ab Fabrik), vgl. im Übrigen INCOTERM’s 2017. Die Lieferung hat stattgefunden, wenn die Waren dem Käufer zur Verfügung gestellt worden sind bzw. bereit für das Beladen des vom Käufer gewählten Verkehrsmittels sind.
Wenn LP im Namen des Käufers den Transport arrangieren soll, erfolgt er auf Kosten des Käufers und der in Ziffer 3 angegebene Preis erhöht sich in diesem Fall um die Transportkosten sowie um eine Transportgebühr.
7. Lieferzeit
Die Lieferung erfolgt gemäß der Angabe in der Auftragsbestätigung; wenn in der Auftragsbestätigung keine Lieferzeit angegeben ist, erfolgt die Lieferung so bald wie möglich.
LP kann in den folgenden Fällen eine Verschiebung der Lieferzeit fordern: a) bei Änderung des Auftrags durch den Käufer; b) bei Verspätung der Lieferungen oder Leistungen, die der Käufer selber leistet oder durch Dritte ausführen lässt; c) bei höherer Gewalt (Ziffer 13); d) bei Zahlungsgefährdung i.S.v. Ziff.4 zweitletzter Absatz.
Unterlässt es der Käufer nach Ablauf der Lieferzeit die Waren zu empfangen oder für den Transport der Waren zu sorgen, ist LP dazu berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und zu versichern.
Wenn der Käufer es trotz gesetzter Nachfrist unterlässt, die Waren abzuholen/abzunehmen, ist LP, auch wenn die Waren speziell für den Käufer hergestellt worden sind, dazu berechtigt, die Waren bestmöglich auf Kosten des Käufers zu verkaufen und Schadenersatz zu verlangen.
8. Lieferverzug
a) Standard-Produkte: Standard-Produkte sind Produkte ausschl. Ersatzteile, die aus der jeweiligen Preisliste hervorgehen.
Ist die Lieferung um mehr als 21 Tage verspätet und ist LP gemäß Ziffer 7 bzw. Ziffer 13 nicht berechtigt, die Lieferzeit zu verschieben, ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferverzug für ihn einen wesentlichen Nachteil bedeutet.
Wenn der Verzug nur einen Teil der Lieferung betrifft, kann der Rücktritt nur für diesen Teil erklärt werden.
Für sowohl lit. a) als auch lit. b) gilt, dass der Käufer zum Schadenersatz berechtigt ist, wenn die Verspätung auf schuldhafte Fehler/ Unterlassungen von LP zurückzuführen ist, und der Käufer beweisen kann, dass er auf Grund des Lieferverzugs effektiv einen Schaden erlitten hat. Der Schadenersatz kann in jedem Fall nicht mehr als 20 % des Rechnungsbetrages betreffend die verspätete Lieferung betragen.
Das Begehren um Schadenersatz ist vom Käufer innerhalb von zwei Wochen nach der vereinbarten Lieferzeit schriftlich einzureichen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, verwirkt der Käufer das Recht auf Schadenersatz.
9. Mängelansprüche des Käufers
a) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
b) LP haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Waren nicht körperliche oder rechtliche Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 Abs. 1 OR). Als zugesicherte Eigenschaften der Ware gelten nur jene Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von LP (insbesondere in ihren Katalogen oder auf ihrer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt LP jedoch keine Haftung. Als Mängel gelten nicht: 1) Teile, die infolge Verschleiß zu ersetzen sind wie auswechselbare Lichtquellen, Treiber, Batterien, usw.; 2) durch materialverändernde oder korrodierende Einflüsse verursachte Verfärbung, Farbänderung oder Verblassen, z.B. durch Sonnenlicht, Regen, salzhaltige Einflüsse; 3) unbedeutende Schönheitsfehler, wo der Mangel das Aussehen des Produkts bei dem Verwendungszweck nicht nennenswert beeinflusst; 4) ein unvermeidliches und/oder voraussichtliches Altern der Leistungsfähigkeit und des Aussehens des Produkts (z.B. Kunststoffteile, die in Zusammenhang mit dem natürlichen Altern verfärbt oder zerbrechlich werden) sowie allgemeine Toleranzen der Leistungsfähigkeit; 5) Mängel und Fehler, die auf Grund von fehlender Einhaltung der Grenzwerte für Temperatur und Spannung entstehen; 6) mechanische Einwirkung oder Belastung, die nicht in Überstimmung mit der Beschreibung des Produktes und der beabsichtigten Verwendung ist; 7) natürliche Variationen in den verwendeten Materialien; 8) fehlerhafte Aufbewahrung, Installation oder Montage, fehlende oder ungenügende Wartung, fehlerhafte Handhabung des Produktes oder Produktemodifikationen durch den Käufer oder durch Dritte; 9) Fehler und Mängel an den elektronischen Einheiten, die innerhalb der üblich anerkannten Fehlerquote (0,2 % je 1.000 Betriebsstunden) liegen, es sei denn, eine andere Fehlerquote ist in den Spezifikationen angegeben; 10) Lichtreduktion bei LED-Modulen/LED-Produkten von bis zu 0,4 %/ 1.000 Brennstunden, es sei denn, dass Lichtreduktionswerte von mehr als 0,4 %/1.000 Brennstunden in den Spezifikationen angegeben sind; 11) Farbwechsel im Licht von einem LED-Produkt. Auf Grund der technischen Entwicklung und auf Grund der normalen Reduktion der Lichtausbeute, die der Verwendung der LED-Produkte folgen, können nachfolgende Lieferungen von LED-Modulen/LED-Produkten eine Lichtstrahlung haben, die von dem ursprünglichem LED-Modul/ LED-Produkt abweicht.
c) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Prüfungs- und Rügepflichten (Art. 201 OR) nachgekommen ist. Der Käufer hat die Waren innert 3 Arbeitstagen ab Lieferung zu prüfen. Zeigt sich bei der Lieferung bzw. Prüfung ein Mangel, so ist LP hierüber sofort, .d.h. innert längstens drei Arbeitstagen seit Entdeckung des Mangels, schriftlich Anzeige zu machen. Diese Rügepflicht gilt auch im Falle eines versteckten Mangels. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Prüfung und/oder Mängelrüge, ist eine Haftung von LP für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.
d) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann LP zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet.
e) LP ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bis zur Mängelbehebung zurückzubehalten.
f) Der Käufer hat LP die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Untersuchungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer LP die mangelhafte Sache vorgängig zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn LP ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
g) LP deckt weder die Transport-/Fracht-/Versandkosten noch die Kosten für die Demontage oder die Wiedermontage des alten Produktes oder die Montage eines neuen Produktes noch ähnliche mit der Nachbesserung verbundene Kosten. Zeigt sich, dass das retournierte Produkt keinen Mangel aufweist, so hat der Käufer zudem die Kosten des Reparateurs für die Prüfung und Untersuchung des Produktes zu übernehmen.
h) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Käufer die Wandelung des Kaufvertrages oder eine Kaufpreisminderung verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Wandelungsrecht.
i) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz (Mangelfolgeschäden, Begleitschäden, nutzlose Aufwendungen, usw.) bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
j) Die Gewährleistung von LP erlischt zwei Jahre nachdem die Lieferung stattgefunden hat. LP leistet unter gewissen Bedingungen eine fünfjährige Gewährleistung gegenüber dem Endverbraucher für Beleuchtungskörper mit der Bezeichnung Louis Poulsen. Die Gewährleistungsbedingungen können auf der Webseite von LP eingesehen werden unter: http://www.louispoulsen.com/ch/frontpage/
10. Haftungsbegrenzung von LP
Sowohl bei Verletzung von vertraglichen wie auch von ausservertraglichen Pflichten haftet LP sowohl bei einer vertraglichen oder einer ausservertraglichen Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittlere oder leichte Fahrlässigkeit wird demgegenüber ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Hilfspersonenhaftung.
11. Stornierung von Aufträgen
Der Käufer kann gegen volle Schadloshaltung von LP (inkl. entgangenem Gewinn) einen Auftrag über bestellte, aber noch nicht gelieferte Waren einseitig stornieren.
12. Rücksendungen
a) Standard-Produkte: Die Rücksendung von Waren wird nur nach vorgängiger Vereinbarung angenommen. Die Waren können innerhalb von 30 Tagen nach Lieferdatum zurückgesandt werden. Zur Deckung der Bearbeitung der zurückgesandten Waren wird eine Gebühr von zurzeit 25 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises berechnet.
LP erstellt einen Rückauftrag und sendet eine Rückauftragsbestätigung, die den zurückgesandten Waren beizufügen ist.
Die Rücksendung und die Gutschrift stehen unter der Bedingung, dass die Waren bei LP gekauft worden sowie unbeschädigt und in originaler Verpackung sind. Waren, die beschädigt sind oder bei denen die Verpackung angebrochen ist, werden nicht zurückgenommen, es sei denn, dass es möglich ist, die Ware für den Wiederverkauf z.B. durch eine Neuverpackung, eine technische Prüfung o.ä. aufzubereiten. Die Kosten hierfür werden bei der Gutschreibung der Ware abgezogen.
b) Nicht-Standard-Produkte: Die Rücksendung von Nicht-Standard-Produkten, wie in Ziffer 8 beschrieben, ist nicht möglich.
c) Ersatzteile: Die Rücksendung von Ersatzteilen ist nicht möglich.
13. Höhere
Gewalt Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung der sie betreffenden Verpflichtungen gemäß Vertrag auszusetzen, wenn die Erfüllung auf Grund von höherer Gewalt verhindert oder unangemessen erschwert wird. Hierunter sind folgende Ereignisse zu verstehen:
Arbeitskonflikte, einschl. örtlicher Konflikte, sowohl gesetzliche als auch gesetzwidrige Streiks, Feuer, Krieg, umfassende militärische Mobilisierung, Aufruhr, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen mit Bezug auf Treibstoff, Währungs- und Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturerscheinungen, Terror oder andere Ereignisse, die nicht in der Gewalt der Parteien stehen, sowie Mängel an oder Verspätung von Lieferungen von Sublieferanten, die auf die obigen Ereignisse zurückzuführen sind. Die Partei, die sich auf ein Ereignis höherer Gewalt beruft, hat der anderen Partei dies schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.
Ungeachtet dessen, was sich im Übrigen aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen folgt, ist jede Partei berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erfüllung des Vertrags gemäß dieser Ziffer 13 für mehr als 24 Wochen unterbrochen wird.
14. Urheberrechte und gewerbliche
Schutzrechte Aufkleber/Namenszüge usw., die auf Produkte von LP aufgetragen sind, dürfen nicht entfernt oder geändert werden.
Sollten Dritte gegenüber dem Käufer geltend machen, dass die Waren gegen Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte verstoßen und sollte der Verstoß nicht durch den Käufer verursacht worden sein, hat LP den Käufer unter den folgenden Bedingungen schadlos zu halten:
Der Käufer informiert LP sofort über den gegen ihn geltend gemachten Anspruch und LP tritt in jeder Hinsicht in die Rechtsstellung des Käufers bzw. stellt den Käufer vollständig von der Inanspruchnahme Dritter frei. LP übernimmt die Sachbearbeitung vollumfänglich eigenverantwortlich. Der Käufer ist somit nicht berechtigt, im Verfahren tätig zu sein. Ein eventueller Versicherungsschutz, der dem Käufer zusteht, ist LP gutzuschreiben, die auch eventuelle auferlegte Kosten zu tragen hat.
Der Käufer hat während des Verfahrens LP bestmöglich zur Seite zu stehen und an einer Schadensbegrenzung soweit wie möglich mitzuwirken.
15. Folgeschaden
Wenn nichts anderes aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aus dem Vertrag im Übrigen hervorgeht, haftet keine Partei der anderen gegenüber für Betriebsausfall, entgangenen Gewinn oder Nutzwert, entgangene Geschäftsmöglichkeiten oder andere Folgeschäden oder indirekte Verluste.
16. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
1) Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen LP und dem Käufer gilt Schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschliesslich am Sitz von LP. LP ist jedoch auch berechtigt, Klage gegen den Käufer an dessen Wohnsitz/Sitz oder am Erfüllungsort zu erheben.
Louis Poulsen Switzerland AG Töpferstrasse 5 6004 Luzern
T: +41 41 7685252 www.louispoulsen.com